Aktuelles
16.11.2010
BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Der BGH führt aus, dass ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Der BGH verwies den Kläger auf die bestandene Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit kürzerer Laufzeit zu höheren Kosten.
Damit geht der Streit um die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung zu Ungunsten der Verbraucher aus.
BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10
Zum Seitenanfang | Zurück zu "Wissenswertes"
10.11.2010
BGH: Keine Mietminderung bei kleinerer Wohnfläche.
In seinem neusten Urteil entschied der BGH, dass bei gegebener Vertragsgestaltung kein Mietmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unterschritten wird.
Der Mietvertrag enthielt hierbei folgende Klausel:
"Vermietet werden .... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."
Der BGH führt hierzu aus, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht - wie dies sonst regelmäßig der Fall ist - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist.
BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az.: VIII ZR 306/09)
Zum Seitenanfang | Zurück zu "Wissenswertes"
02.11.2010
OVG Koblenz: Bei fehlerhaftem MPU-Gutachten darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied, dass eine Eintragung im Verkehrszentralregister, die bereits gelöscht ist, später nicht wieder für eine Beurteilung herangezogen werden darf.
Im Zugrunde liegenden Fall wurde der Beschuldigte bereits zuvor mit einem Blutalkoholgehalt von über 0,5 Promille erwischt. Über zwei Jahre nach diesem Vorfall wurde bei dem Beschuldigten bei einer Verkehrskontrolle erneut eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille festgestellt. Obwohl der Eintrag bereits gelöscht wurde, ordnete die Ordnungsbehörde eine MPU an.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz. Zuvor wurde der Fahrverbot in der 1. Instanz bestätigt. Das medizinisch-psychologische Gutachten ging bei der Ermittlung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs von falschen Tatsachen aus. Der bereits getilgte Verstoß darf bei der Bewertung der Eignung nicht berücksichtigt werden.
Zum Seitenanfang | Zurück zu "Wissenswertes"
09.09.2010
Das Sozialgericht Dresden entschied, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) steuerfreie Spesenzahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.
In dem Ausgangsfall erhielt der Kläger, der als Kraftfahrer beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit Spesenzahlungen in Form der so genannten „Auslöse“. Diese Leistungen wurden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II auf sein Einkommen angerechnet. Dagegen wandte sich der Kläger vor dem SG Dresden, da es sich bei der „Auslöse“ um eine nicht anrechenbare zweckbestimmte Einnahme handele.
Das SG Dresden wies die Klage ab. Nach Ansicht der Dresdner Richter würde es sich bei der “Auslöse” grundsätzlich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handeln. Eine Zweckbestimmung habe sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber ergeben noch folge sie aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Aus der steuerlichen Privilegierung derartiger Zahlungen lasse sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten, so das VG. Verpflegungsmehraufwendungen ließen sich lediglich im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, unter anderem solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen seien.
(Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.09.2010 - S 36 AS 5042/08)
Zum Seitenanfang | Zurück zu "Wissenswertes"
07.09.2010
Schmerzensgeld darf nicht auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden.
Das Sozialgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der nunmehr 38-jährige Kläger mit 19 Jahren einen schweren Autounfall erlitt. Aufgrund der Verletzungen erhielt er von dem Unfallverursacher eine Abfindungssumme von insgesamt 220.000,00 €. Von diesem Geld lebte er. Als ihm im Jahr 2008 lediglich 30.000 € verblieben, beantragte er beim zuständigen Leistungsträger Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungsträger lehnte die beantragten Leistungen ab und verwies den Kläger auf das noch vorhandene Vermögen.
Das Gericht führte dagegen aus, dass das Schmerzensgeld dazu dient, dem Verletzten Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Das Schmerzensgeld hat keinen Versorgungscharakter und dient nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Aus diesem Grund hob das Gericht den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte den Leistungsträger, dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung des Schmerzensgeldes zu gewähren.
Zum Seitenanfang | Zurück zu "Wissenswertes"
20.08.2010
Anwaltskanzlei Kruse mahnt den Dowload russischer Filme ab.
Die Medienunternehmen Studija Monolit und Russkoe Stschaste Houm Video lassen derzeit Abmahnungen wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch die Anwaltskanzlei Kruse aus Dortmund verschicken.
Insbesondere sind hiervon die Filmwerke „Gluhar v Kno“, „Laskovyj May“, „Na Igre 1“ und „Na Igre 2“ betroffen.
Die Anwaltskanzlei Kruse fordert dabei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 980,00 €. Für den Fall der Säumnis wird die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht.
Ferner wird angedroht, dass sofern Sie einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen, sich die Summe auf insgesamt 1.101,80 € erhöhen wird.
Dabei sollen Sie keinesfalls die Abmahnung ungeantwortet lassen. Sie sollen auf diese reagieren!
Es ist jedoch davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an die Rechtsanwältin Kruse zu versenden. Zu empfehlen ist dabei die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Diese sollte möglichst von einem Rechtsanwalt geprüft worden sein. Ansonsten ist solch eine Unterlassungserklärung 30 Jahre bindend.
Eine unverbindliche und kompetente Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei der Anwaltskanzlei Andreas Berg.