Wissenswertes

 

Beratungshilfeschein

Was ist Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe ermöglicht Personen, die die Kosten für eine anfallende Vertretung oder Beratung durch den Rechtsanwalt nicht selbst aufbringen können, dies auf Kosten der Staatskasse zu tun. Der Eigenbetrag beläuft sich auf 10,00 € und die direkt beim Anwalt zu zahlen sind.

Wann bekommt man Beratungshilfe?

Der Rechtsuchende bekommt Beratungshilfe, wenn

  1. er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  2. keine andere zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen,
  3. die Wahrnehmung seiner Rechte nicht mutwillig ist.

Der Beratungshilfeschein sollte möglichst noch vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes beantragt werden.

Für welche Angelegenheiten bekommt man den Beratungshilfeschein?

Beratungshilfeschein umfasst die Beratung sowie die Außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in allen Angelegenheiten
  1. des Zivilrechts,
  2. des Arbeitsrechts,
  3. des Sozialrechts,
  4. des Verwaltungsrechts und
  5. des Verfassungsrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Wo bekommt man den Beratungshilfeschein?

Beratungshilfeschein ist bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Gerichtsbezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen muss der Rechtsuchende dem Rechtspfleger vorlegen?

Bei Beantragung des Beratungshilfescheins müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  1. Personalausweis
  2. Sämtliche Unterlagen, die die laufende Einnahmen und Ausgaben betreffen (Lohnabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid etc. sowie Mietvertrag, Darlehensverträge, Auszug aus dem Darlehenskonto, Versicherungsverträge etc.). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld 2 reicht grundsätzlich die Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides.
  3. Sämtliche Unterlagen, die die Rechtsfrage betreffen (Schreiben des Gegners bzw. Bescheid einer Behörde etc.). Sofern keine Unterlagen vorhanden sind, muss der Rechtsuchende beim Rechtspfleger versichern, dass er sich bereits erfolglos bemüht hat, die Angelegenheit eigenständig zu regeln.

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